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Brandenburger Schulen starten am 03. Januar in Präsenz

Nach den Weihnachtsferien starten grundsätzlich alle Schulen am 03. Januar 2022 mit Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen. Die Präsenzpflicht bleibt jedoch mit den bekannten Ausnahmen aufgehoben.

Nach den Weihnachtsferien starten alle Schulen im Land Brandenburg im Präsenzunterricht. Allerdings bleibt die Anwesenheitspflicht weiter vorerst aufgehoben. Darauf wies Bildungsministerin Britta Ernst (SPD) am Dienstagnachmittag (28. Dezember) in Potsdam hin. Damit werden die Bestimmungen umgesetzt, die das Kabinett in der bis zum 19. Januar 2022 gültigen Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen hat. Im Interesse der Vorsorge erarbeitet das Bildungsministerium parallel Optionen für die Schul- und Unterrichtsorganisation im Falle einer Steigerung der Krankheitsquote durch eine Verschärfung des Infektionsgeschehens.

Bildungsministerin Britta Ernst: „Brandenburg hält weiterhin an seinem Kurs fest, die Schulen offenzuhalten und setzt auf Präsenzunterricht als beste aller Unterrichtsformen. Das ist auch klare Haltung der Kultusministerkonferenz. Und ich bin davon überzeugt, dass das auch von einer sehr großen Mehrheit der Eltern, Jugendlichen und Kinder unterstützt wird. Die Kinder und Jugendlichen haben auch in der Corona-Pandemie ein Recht auf Bildung und Teilhabe. Sie müssen lernen können und brauchen soziale Kontakte wie die Luft zum Atmen. Das ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und verlangt gesamtgesellschaftliche Solidarität. Die junge Generation und ihre Familien haben viele Pandemie-Lasten geschultert. Sie erwarten zu Recht das verantwortungsvolle Handeln von uns allen zur Eindämmung der Pandemie.“

Aktuell werden weitere Optionen für die Schul- und Unterrichtsorganisation im Falle einer Steigerung des Krankenstandes durch die Omikron-Variante des Coronavirus entwickelt und der entsprechende regulatorische Rahmen vorbereitet.

Insbesondere für das zweite Schulhalbjahr ab Februar werde laut Bildungsministerium die sogenannte. Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung (BiGEV) überarbeitet. In ihr ist unter anderem die Leistungsbewertung von Schülern in unterschiedlichen Unterrichtsformen (Wechsel- oder Distanzunterricht) geregelt. Die daraus resultierenden Maßnahmen zur Schulorganisation werden umgehend vorgelegt und mit dem Landesschulbeirat erörtert.

Weitere Maßnahmen:

Aktuelle Regelungen zur Testpflicht an Schulen

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht gilt seit dem 15. November 2021: Jede Schülerin und jeder Schüler müssen dreimal wöchentlich einen negativen Corona-Test (Antigen-Schnelltest) nachweisen. Alle Beschäftigten – und damit auch Lehrkräfte – dürfen die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie den Nachweis „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ an jedem Arbeitstag erbringen.

Die Testhäufigkeit von zwei- auf dreimal pro Woche konnte aufgrund der bestehenden Rahmenverträge zum Einkauf von Selbsttests, die für Kinder und Jugendliche geeignet und zugelassen sind, ab 15. November 2021 erhöht werden. Es ist eine weitere Erhöhung der Testfrequenz auf fünfmal pro Woche vorgesehen. In Abhängigkeit von Beschaffung und Lieferung wird dies voraussichtlich ab Mitte Februar möglich sein.

Aktuelle Regelungen zur Präsenzpflicht

Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 5 der Primarstufe (einschließlich Förderschule Lernen), der Jahrgangsstufen 7 und 8 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen können aufgrund einer entsprechenden Erklärung ihrer Sorgeberechtigten dem Präsenzunterricht fernbleiben.

Die Schüler der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung besuchen die Schule, sofern die Eltern bzw. Sorgeberechtigten nicht im Einzelfall erklären, dass ihr Kind dem Präsenzunterricht fernbleibt.

Die Erklärung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten ist schriftlich gegenüber der Schule für mindestens eine Schulwoche abzugeben; einer Begründung bedarf es nicht. Das Fernbleiben wird als entschuldigtes Fehlen dokumentiert. Die Schulen sollen die Schüler am Wochenbeginn mit Lernaufgaben versorgen. Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.

Für die Schüler der Jahrgangsstufen 6 der Primarstufe (einschließlich Förderschule Lernen), 9 und 10 (einschließlich Förderschule Lernen), der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufen 11, 12 und 13) sowie für die Schüler der Oberstufenzentren gilt die Präsenzpflicht, weil für die Schüler dieser Jahrgangsstufe die weitere Bildungsbiografie eine besondere Bedeutung hat (Übergänge und Abschlüsse).

Beschaffung von mobilen Luftreinigern: Förderung nur bei Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit

Die Bundesregierung unterstützt die Länder bei der Beschaffung von mobilen Luftreinigern mit insgesamt 200 Millionen Euro, darunter rund 6 Millionen Euro für das Land Brandenburg. Die Förderung ist ausschließlich für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Schulen und Kitas gedacht, in denen die Fenster nur kippbar sind, eingebaute Lüftungsklappen nur einen minimalen Querschnitt haben und keine fest eingebaute, raumlufttechnische Anlage für die Zufuhr von Frischluft sorgt.

Die Bundesförderung sieht somit keine flächendeckende, sondern eine gezielte Förderung für Räume vor, die schlecht zu lüften sind. Nur für diese Räume wird die Aufstellung mobiler Luftfilter durch das Umweltbundesamt (UBA) empfohlen und vom Bund finanziell gefördert. Die Anschaffung mobiler Luftreiniger für solche Räume kann aus Sicht des Umweltbundesamts eine sinnvolle Ergänzungsmaßnahme zur Vermeidung indirekter Infektion im Unterricht sein.

Insgesamt beantragten bisher 28 Schulträger eine Zuwendung von rd. 1,05 Mio. Euro. Davon sind rund 892.000 Euro für die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten und rund 156.000 Euro für Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation vorgesehen. PM

Symbolbild: Pixabay.com