VerkehrWissen

Irrtum oder Wahrheit? Sieben häufige Straßenverkehrsmythen im Check

Dürfen Autofahrer barfuß hinter dem Steuer sitzen? Bedeutet ein defekter Parkautomat, dass man unbegrenzt kostenlos parken darf? Und ist es erlaubt, so langsam zu fahren, wie man möchte? Viele Menschen glauben, dass sie alle Regeln des Straßenverkehrs in- und auswendig kennen – und sitzen dennoch zahlreichen Irrtümern auf. Melanie Leier, Rechtsanwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, entlarvt die sieben häufigsten Straßenverkehrsirrtümer.

Irrtum 1: Barfuß fahren ist verboten

Viele Menschen glauben, dass sie beim Autofahren festes Schuhwerk tragen müssen. Tatsächlich macht die Straßenverkehrsordnung (kurz StVO) zur Fußbekleidung allerdings keine Vorgaben. Wer möchte, darf sich also mit Flip-Flops, hohen Absätzen oder barfuß hinter das Steuer setzen. „Bei einem Unfall mit unpassendem Schuhwerk kann dem Fahrer jedoch im Rahmen der Schadensregulierung ein Mitverschulden angelastet werden“, warnt Melanie Leier.

Irrtum 2: Telefonieren bei Stillstand ist erlaubt

Wenn das Auto steht, darf der Fahrer sein Handy benutzen? Falsch! Nur bei zusätzlich ausgeschaltetem Motor ist der Griff zum Mobiltelefon erlaubt. Das Abschalten durch eine Start-Stopp-Automatik reicht noch nicht aus. „Andernfalls drohen gemäß Paragraf 23 Absatz 1a der StVO beispielsweise beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg“, erklärt Melanie Leier.

Foto: Geblitzt.de/Kostiantyn-Voitenko_shutterstock.

Irrtum 3: Während der Fahrt darf man keinen Alkohol trinken

Darf der Fahrer am Steuer Alkohol trinken? Die überraschende Antwort lautet: Ja! Solange man nicht Fahranfänger ist, unter 21 Jahre alt oder Fahrgäste befördert, gilt die gesetzliche Promillegrenze. „Ein Bier während der Fahrt ist also erlaubt, solange man unter 0,5 Promille bleibt und weder Auffälligkeiten zeigt noch einen Unfall verursacht. Bei 0,5 Promille oder mehr drohen jedoch zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot und 500 Euro Bußgeld“, mahnt die Expertin.

Irrtum 4: Bei kaputtem Automaten gilt unbegrenztes Freiparken

Wenn ein Parkscheinautomat defekt ist, bedeutet das entgegen häufiger Annahmen nicht, dass Autofahrer unbegrenzt gratis parken können. Die Parkgebühr entfällt zwar, die Höchstparkdauer muss allerdings trotzdem eingehalten werden (Paragraf 13 Absatz 1 StVO). „Dafür ist eine gut sichtbare und korrekt eingestellte Parkscheibe notwendig“, weiß die Anwältin.

Irrtum 5: Jeder darf so langsam fahren wie er möchte

Es gibt kein Recht auf langsames Fahren. „Ordnungswidrig laut Paragraf 3 Absatz 2 der StVO handelt, wer ohne triftigen Grund langsamer als erlaubt fährt und dadurch den Verkehr behindert“, erklärt Rechtsanwältin Leier.

Melanie Leier, Rechtsanwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de

Irrtum 6: Wer auffährt, hat Schuld

Bei einem Auffahrunfall hat nicht automatisch immer der Auffahrende Schuld. Bremst der Vordermann grundlos oder setzt zurück, kann der Unfall für den Hintermann unvermeidbar sein. „Die Schwierigkeit besteht allerdings darin, diesen Unfallhergang zu belegen. Dabei können Unfallzeugen helfen“, rät Melanie Leier.

Irrtum 7: Bußgeldbescheide müssen hingenommen werden

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, muss sich ihm beugen? Das stimmt nicht! „Jeder Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt eines Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Grundsätzlich lohnt es sich immer, die Vorwürfe anwaltlich prüfen zu lassen“, rät Melanie Leier.

Fotos: Geblitzt.de / Shutterstock.com