Informiert Wählen

Am 9. Juni finden im Landkreis Potsdam-Mittelmark die Kommunalwahlen statt. Insgesamt sind rund 183.000 Wahlberechtigte in den fünf Wahlkreisen aufgerufen, die Mitglieder des neuen Kreistages Potsdam-Mittelmark zu wählen. Am gleichen Tag finden die Wahlen zu den Stadtverordnetenversammlungen, den Gemeindevertretungen, den Ortsbeiräten, den ehrenamtlichen Bürgermeistern und die Europawahl statt.

Informiert wählen ist ein kostenloses Angebot der Teltower Stadt-Blatt Verlags- und Presse GmbH mit Unterstützung der Medienanstalt Berlin Brandenburg. Ziel ist es, die Bürgerinnen und Bürger der Region Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf (TKS) im Superwahljahr 2024 kompetent, objektiv und überparteilich über die Kreistags- und Landtagswahlen in Brandenburg zu informieren. Informiert wählen bietet den Kandidatinnen und Kandidaten der antretenden Parteien eine Plattform, um sich und ihr Wahlprogramm vorzustellen. Die Verantwortung für die dargestellten Inhalte liegt bei den Parteien.

Die Wahlkreise 1 und 2 umfassen dabei die folgenden Städte und Gemeinden sowie Ämter:

Wahlkreis 1 – Gemeinde Kleinmachnow und Stadt Teltow

Wahlkreis 2 – Stadt Beelitz und Gemeinden Michendorf, Nuthetal und Stahnsdorf.

Was ist der Kreistag?

Als Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner und als Hauptorgan des Landkreises legt der Kreistag Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle bedeutenden Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. In den Landkreisen liegt die politische Gewalt beim Kreistag. Er ist das wichtigste Organ und entscheidet über alle bedeutenden Angelegenheiten und grundsätzlichen Fragen des Landkreises. Seine Mitglieder, die Kreisrätinnen und Kreisräte, werden von den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises alle fünf Jahre gewählt. Der Kreistag wählt wiederum den Landrat.

Was macht der Kreistag?

Ein Landkreis hat gewisse Aufgaben, die er erfüllen kann (freiwillige Leistungen) und erfüllen muss (Pflicht- und Weisungsaufgaben). Der Kreistag entscheidet gemeinsam mit dem Landrat über die Gestaltung dieser Aufgaben. Zu diesem Zweck bildet ein Kreistag Ausschüsse zu verschiedenen Fachthemen, wie einen Jugendhilfe-, Kultur- oder Umweltausschuss.

Welche Aufgaben hat der Landkreis?

In den 294 Landkreisen Deutschlands leben 57 Millionen Einwohner, das sind 68 % der deutschen Bevölkerung auf 96 % der Fläche Deutschlands. Die Landkreise stellen wichtige Infrastruktureinrichtungen vor Ort bereit und sorgen so für attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen für Bürger und Unternehmen in der Fläche. So sind sie beispielsweise Träger zahlreicher Krankenhäuser und Sparkassen sowie von weiterführenden Schulen, Berufsschulen, Musik- und Volkshochschulen, aber auch der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung. Darüber hinaus sind sie zuständig für die Unterhaltung und den Ausbau von über 90.000 km Kreisstraßen und damit von 40 % des überörtlichen Straßennetzes, Träger des öffentlichen Personennahverkehrs und damit auch der Schülerbeförderung. Hinzu kommen Gestaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung, der Wirtschafts- und Tourismusförderung, der Kreisentwicklungsplanung und der Schaffung altersgerechter Infrastrukturen und Angebote. Die Landkreise sind Träger des Rettungsdienstes, des Umweltschutzes, der Hausmüllentsorgung und -verwertung sowie von Deponien und Wertstoffhöfen.

Werden dem Kreistag auch Pflichtaufgaben übertragen?

Der überwiegende Teil der Aufgaben wird den Landkreisen durch Gesetz übertragen. Zu diesen Pflichtaufgaben gehören beispielsweise auch die örtliche Sozialhilfe, Jugendhilfe, Bauaufsicht oder die Straßenverkehrszulassung. Zum Teil sind die Landkreise zur Unterhaltung bestimmter Einrichtungen verpflichtet, wie etwa der Berufsschulen.

Wen wählt der Kreistag?

Der Kreistag wählt u.a. den Landrat, entscheidet über freiwillige Leistungen des Landkreises und beschließt Satzungen, z.B. die Haushaltssatzung. Wegen der Vielzahl der Aufgaben bildet der Kreistag Ausschüsse, in denen Themen vorberaten oder teilweise auch entschieden werden.

Welche Sozialleistungen erbringt der Landkreis?

Die Landkreise erbringen wichtige soziale Leistungen für ihre Bürger, z.B. über die Jobcenter für SGB II-Empfänger sowie die Kosten der Unterkunft, Leistungen der Sozialämter im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Hilfe zur Pflege sowie Leistungen für Asylbewerber, Leistungen für behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe sowie Wohngeld. Sie sind damit die wichtigsten Träger kommunaler Sozialleistungen. Darüber hinaus sind sie mit ihren 292 Gesundheitsämtern Dreh- und Angelpunkt der Pandemiebekämpfung.

Wie wirken die Landkreise?

Die Landkreise als Selbstverwaltungskörperschaften wirken über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus ausgleichend und ergänzend zur Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden. Die Kreisverwaltungen verfügen über ein hohes Maß an Sachkompetenz und Umsetzungskraft, das eine effiziente Aufgabenerledigung gewährleistet. Die Landkreise sind daher auch in der Lage, eine umfassend planende, fördernde und ausgleichende Strukturpolitik im Kreisgebiet zu betreiben.

Wie erfüllen die Landkreise ihre Aufgaben?

Das Grundgesetz gibt den Landkreisen wie den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen. Der Aufgabenbereich der Landkreise ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Grundlagen und umfasst – vereinfacht ausgedrückt – die überörtlichen Aufgaben. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, den für sie überschaubaren Lebensraum mitzugestalten, indem sie – wie auf Bundes- und Landesebene – eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Vertretung wählen. Landkreise und Gemeinden sind damit Teil des Fundaments unseres demokratischen Staatswesens und Basis der politischen Willensbildung.

Wann trifft sich der Kreistag?

Der Kreistag muss mindestens alle drei Monate zusammentreten, einberufen von der Landrätin oder dem Landrat. Seine Mitglieder wählen die kreisangehörigen Gemeinden alle fünf Jahre neu.

Wie wird getagt?

Die Sitzungen des Kreistages sind in der Regel öffentlich. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird nichtöffentlich beraten.

Wer bezahlt die Kreistagsmitglieder?

Für ihre Arbeit bekommen die Kreistagsmitglieder kein eigenes Gehalt, müssen aber von ihrer sonstigen Arbeit für die Kreistagstätigkeit freigestellt werden. Sie haben daher ein Recht auf Entschädigungen für einen eventuellen Verdienstausfall sowie auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit.

Sind Kreistagsabgeordnete Parlamentarier?

Anders als Bundestags- und Landtagsabgeordnete sind Kreistagsabgeordnete keine Parlamentarier und genießen auch keine politische Immunität.

Kann man als Bürger Einfluss auf den Kreistag nehmen?

Wer die Kommunalpolitik mitgestalten will, kann sich durch die Mitarbeit in politischen Parteien oder örtlichen Wählerinitiativen in den Kreistag wählen lassen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich als sachkundiger Bürger in den Fachausschüssen des Kreistages für die Anliegen der Bevölkerung einzusetzen. Schließlich halten die Kreistage Fragestunden ab. In einigen Landkreisen gibt es Bürgerbeauftragte, und natürlich geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung auf Anfrage Auskunft.

Was sind überörtliche Aufgaben?

Die Kreisordnungen der Länder übertragen den Landkreisen die Zuständigkeit für sogenannte überörtliche Aufgaben. Diese Aufgaben beziehen sich – gemeindeübergreifend – auf das gesamte Kreisgebiet. Beispiele sind der Bau von Kreisstraßen und Kreiskrankenhäusern, die Abfallwirtschaft, die Einrichtung von Rettungsleitstellen oder die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz. Im kulturellen Bereich gehören die Landkreise zu den Trägern von Volkshochschulen oder Musikschulen, sie betreiben Fahrbüchereien und Bildstellen. Auch die Wirtschaftsförderung im Kreisgebiet gehört zu den wichtigen Aufgabenfeldern. Als Gewährträger haften die Landkreise für den Bestand der Kreissparkassen, die ihrerseits die Kreisbevölkerung und die Gewerbetreibenden mit günstigen Finanzdienstleistungen und Krediten versorgen. Die meisten Selbstverwaltungsaufgaben in den genannten Bereichen sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Die Landkreise können hier nicht mehr über das Ob, sondern nur noch über das Wie der Aufgabenwahrnehmung entscheiden.

Worin bestehen Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der Kreise?

Mit Zuschüssen aus der Kreisumlage werden Projekte kleinerer, finanzschwächerer Gemeinden unterstützt (Ausgleichsfunktion). In anderen Fällen ergänzt der Landkreis die unterschiedlichen Möglichkeiten der Aufgabenerfüllung seiner Gemeinden. Durch die Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion sichert der Landkreis seinen Bürgern ein mit dem Ballungsraum vergleichbares und gleichwertiges Angebot an kommunalen Dienstleistungen.

Wer wird bei der Kreistagswahl gewählt?

Die Kreistagswahl ist neben der Gemeinderatswahl ein Bestandteil der Kommunalwahlen. Bei den Kreistagswahlen bestimmen die Wähler, wer als Kreisrat dem Kreistag des jeweiligen Landkreises angehören soll. Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem des Kreistages. Kandidaten, die sich bei Kreistagswahlen zur Wahl stellen wollen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten im Landkreis wohnen; dies gilt auch für Bürger anderer EU-Staaten. Die Sitzstärke der Kreistage, also die Anzahl an gewählten Kreisräten bemisst sich nach der Einwohnerzahl der Landkreise.

Welches ist das Wahlgebiet?

Für die Wahl der Gemeindevertretung ist das Wahlgebiet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt und für die Wahl des Kreistages der Landkreis. Insgesamt werden bei diesen Wahlen in Brandenburg 14 Kreistage gewählt. Teltow und Kleinmachnow gehören zum Wahlkreis 1, Stahnsdorf gehört zum Wahlkreis 2.

Wer darf gewählt werden?

Um wählbar zu sein, muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Zahl der Kreisräte richtet sich nach der Einwohnerzahl des Landkreises und beträgt mindestens 24, höchstens 100 Kreisräte.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind die Einwohner des Landkreises, die deutsche Staatsbürger sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen. Hat ein Bürger oder eine Bürgerin mehr als einen Wohnsitz, so besteht das Wahlrecht nur am Ort des Hauptwohnsitzes.

Wie wird gewählt?

Die Mitglieder der Kreistage werden auf dem Wege der Verhältniswahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Gemeinderatswahl. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen: Hierbei können drei oder weniger Kandidaten eine bis drei Stimmen erhalten. Sollte nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag vorliegen, kann der Wähler auch eine wählbare Person benennen und ihr das Vertrauen durch Ankreuzen aussprechen.

Ist eine Briefwahl erlaubt?

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und gegebenenfalls einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. 

Sie sollten darauf achten, dass der Antrag auf Briefwahl so rechtzeitig gestellt wird, dass unter Berücksichtigung der Postwege der von Ihnen zurückgesendete Wahlbrief noch am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der Adresse eingeht, die auf dem Wahlbrief aufgedruckt ist. Der Antrag sollte also spätestens am Mittwoch vor der Wahl gestellt sein. In den meisten Wahlbehörden kann die Briefwahl auch direkt vor Ort bis zum Freitag vor der Wahl bis 18:00 Uhr ausgeführt werden.

Wie kann man bei einem Wohnortwechsel wählen?

Für die Kommunalwahlen gilt: In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Bezieht eine wahlberechtigte Person, die schon in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen ist, nach dem 42. Tag vor der Wahl einen neuen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg, so wird sie mit der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Über diese Eintragung erhält sie eine Wahlbenachrichtigung.

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde verbleibt der Eintrag der wahlberechtigten Person im Wahlberechtigtenverzeichnis, das auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Das bedeutet, dass diese wahlberechtigte Person nur im ursprünglichen Wahllokal wählen kann.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Sie kann nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen.

Wie wird ausgezählt?

Bei der Sitzverteilung werden die Sitze zunächst innerhalb der Wahlkreise nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Gesamtstimmen vergeben. Dabei kommen innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge die Bewerber zum Zuge, die die meisten Stimmen erhalten haben (Direktmandate).

In einem zweiten Schritt erfolgt noch ein Ausgleich auf Kreisebene, um kleineren Gruppierungen, die keine Direktmandate erringen konnten, eine Chance zu geben. Da in jedem Wahlkreis aber unterschiedlich viele Stimmen zu vergeben sind, müssen die abgegebenen Stimmen „gleichwertig“ gemacht werden. Diese Gleichwertigkeit erreicht man dadurch, dass man die von jeder Partei oder Wählervereinigung erreichten Stimmenzahlen durch die Zahl der zu besetzenden Sitze teilt, also sie so rechnet, als ob jeder Wähler nur eine Stimme gehabt hätte. Diese gleichwertigen Stimmen auf Kreisebene zusammengezählt ergeben, wie viele Sitze im gesamten Landkreis nach dem Stimmenverhältnis auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen müssten. Die Wahlvorschläge erhalten dann solange Sitze zugeteilt, bis die Sitzverteilung auf Kreisebene dem Verhältnis der erreichten Stimmenzahl entspricht (Ausgleichsmandate) oder bis die Höchstzahl 105 erreicht ist. Die Sitze, die ein Wahlvorschlag durch Direktmandate in den Wahlkreisen erhalten hat, bleiben ihm auch dann erhalten, wenn ihm beim Verhältnisausgleich eigentlich weniger Sitze zugestanden hätten.

Wann steht das Ergebnis fest?

Da zuerst die Europawahl und dann die Kommunalwahlen ausgezählt werden, steht das Ergebnis der Kreistagswahl noch nicht am Wahlabend fest. Unter dem Menüpunkt Wahlergebnisse finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Ergebnissen der Kreistagswahl Potsdam-Mittelmark in den Wahlkreisen 1 und 2.

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