Corona aktuell

„Vollständig geimpft“: Neuregelung ab Oktober

Die Länder können ab Oktober eine Maskenpflicht für Innenräume verhängen, doch vollständig gegen Corona Geimpfte könnten hiervon ausgenommen werden. Für diesen Status reichen zwei Impfungen dann jedoch nicht mehr aus.

Bislang haben 63 Millionen Menschen in Deutschland nur zwei Corona-Impfungen erhalten – dabei ist laut Medizinern eine dritte Impfung („Booster“) ratsam, eine vierte in bestimmten Fällen ebenfalls. Ab 01. Oktober 2022 gelten zweifach Geimpfte nicht mehr als „vollständig geimpft“, was bei Veranstaltungen zu Zugangsbeschränkungen führen kann.

Als „vollständig geimpft“ gilt ab 01. Oktober:

  • wer drei Einzelimpfungen erhalten hat (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein).
  • wer zwei Einzelimpfungen erhalten hat UND eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
    • ein positiver Antikörpertest (von einem Zeitpunkt vor der ersten Corona-Schutzimpfung) ODER
    • ein PCR-Testnachweis über eine bereits überstandene Corona-Infektion (Nachweis muss mindestens 28 Tage alt sein).

Das neue Infektionsschutzgesetz gilt vom 01. Oktober zunächst bis zum 07. April 2023. Dieses sieht laut Bundesgesundheitsministerium eine Maskenpflicht an bestimmten Orten vor, etwa im öffentlichen Fernverkehr, in Arztpraxen sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Zudem verfügen die Länder über weitere Schutzmöglichkeiten, mit denen sie flexibel auf das Infektionsgeschehen reagieren können. Diese können angewendet werden, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der systemrelevanten Infrastruktur zu sichern.

Je nach Pandemiesituation können die Impfnachweise wichtig werden, etwa bei Zugangsregelungen. Bei einer eventuellen Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen – einschließlich Konzerte, Sportveranstaltungen und Restaurants – können Besucher diese Pflicht mit Testnachweisen umgehen.

Darauf basierend könnten die Länder festlegen, bestimmte Personengruppen von der Maskenpflicht auszunehmen, beispielsweise genesene oder vollständig gegen Corona geimpfte Personen, deren Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Mit anderen Worten: Ein am 01. Oktober verabreichter „Booster“ würde den Geimpften bis 31. Dezember von der Maskenpflicht befreien.

Zusammenfassend formuliert: Wer keinen Test- oder Genesenennachweis vorlegen kann und dennoch auf die Maske verzichten möchte, der braucht einen vollständigen Impfnachweis (= drei Corona-Schutzimpfungen), der die ab Oktober geltenden Bedingungen (siehe oben) erfüllt.

Wer also keinen Test- bzw. Genesenennachweis vorlegen kann und trotzdem keine Maske tragen möchte, der braucht einen „vollständigen“ Impfnachweis und muss die ab Oktober geltenden, neuen Bedingungen erfüllen. ph

Symbolbild: Pixabay.com