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Landesregierung verlängert Corona-Verordnung

Die Corona-Pandemie beherrscht derzeit nicht die Schlagzeilen, hat Deutschland jedoch mit einer Inzidenz von 219 weiter im Griff. Dank der milderen Omikron-Variante ist die Zahl der Krankenhauseinweisungen derzeit zwar rückläufig, doch die Basismaßnahmen zum Schutz wurden nun auch in Brandenburg verlängert.

Grundlegende Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion („SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung“) werden um weitere zwei Wochen verlängert und gelten nun bis einschließlich 23. September. Das hat das Brandenburger Kabinett heute (Dienstag, 06. September) beschlossen. Damit gelten auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) erklärte im Anschluss: „Trotz insgesamt weiter rückläufiger Fallzahlen bleibt der Infektionsdruck in allen Altersgruppen hoch. Der Omikron-Subtyp BA.5 ist dominant und besonders ansteckend. Deshalb brauchen wir weiterhin die Basisschutzmaßnahmen, die uns das geltende Infektionsschutzgesetz ermöglicht. Der weitere Verlauf der Corona-Pandemie hängt entscheidend vom Verhalten der Bevölkerung und der gegenseitigen Rücksichtnahme ab. Die allgemeinen Empfehlungen zur Infektionsvermeidung sollten auch weiterhin befolgt werden. Die Corona-Impfung bietet eine hohe Schutzwirkung gegen einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung. Besonders älteren Menschen und solchen mit chronischen Erkrankungen empfehlen wir, ihren Impfschutz auffrischen zu lassen.“

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 03. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt auf Grundlage von § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg. Damit gilt weiterhin:

  • Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.
  • Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.
  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Nach der aktuell geltenden Fassung des § 28a Absatz 10 Infektionsschutzgesetz müssen erlassene Corona-Verordnungen der Länder spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Mit der beabsichtigten Novelle des Infektionsschutzgesetzes plant der Bund eine Anpassung der Vorschrift, damit die Länder auch darüber hinaus Corona-Maßnahmen anordnen können.

Aktuelle Corona-Zahlen: Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute bei 254,3 (vor vier Wochen: 352,6). Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt aktuell 3,63 (Corona-Ampel: Gelb / Wert vor vier Wochen: 8,26 / Rot). Der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der aktuell tatsächlich betreibbaren Intensivbetten liegt landesweit aktuell bei 3,9 Prozent (Corona-Ampel: Grün / Wert vor vier Wochen: 5,7 Prozent / Grün). Aktuell werden 286 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich 26 in intensivmedizinischer Behandlung (vor vier Wochen: 512 Personen stationär, davon 40 in intensivmedizinischer Behandlung). PM