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Ein Überblick über die aktuellen Corona-Regeln in der Region

Die Corona-Infektionszahlen steigen rasant, verschiedene Maßnahmen sollen die vierte Welle brechen. Eine Übersicht über die derzeit (Stand: 18. November) geltenden Regeln.

Derzeit registrieren Berlin und Brandenburg – entsprechend dem Bundestrend – weiter rasant steigende Corona-Infektions- und Bettenbelegungszahlen. Verschärfungen sollen helfen, die mittlerweile vierte Infektionswelle einzudämmen. Von den Maßnahmen betroffen sind vor allem Ungeimpfte, denen mit der Einführung der 2G-Regel in beiden Bundesländern der Zutritt in Restaurants, Kinos oder Museen mehr haben.

Welche Maske in Bus und Bahn?

In Berlin gilt: Fahrgäste und Fahrzeugfahrer müssen FFP2-Masken tragen. ÖPNV-Personal außerhalb der Züge, also auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals, müssen eine medizinische Maske tragen. In Brandenburg genügt im ÖPNV indessen das Tragen einer OP-Maske. Nach übereinstimmenden Medienberichten plant die potentiell künftige Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, die 3G-Regel in Bussen und Bahnen einzuführen. Ungeimpfte dürften dann nur noch mit negativem Testergebnis diese Verkehrsmittel nutzen. Unklar ist aber, wer dies kontrollieren soll. Nach jetzigem Stand (18. November) steht dieser Schritt derzeit nicht auf der Beschlussordnung des Berliner Senats und der Brandenburger Landesregierung.

Maskenpflicht im öffentlichen Raum

Sowohl Kunden als auch das Personal müssen in Berlin und Brandenburg eine medizinische Maske tragen, FFP2-Masken sind keine Pflicht, werden aber empfohlen. In Restaurants gilt in beiden Bundesländern die 2G-Regelung. Hier entfällt die Maskenpflicht.

Weihnachts- und Jahrmärkte

Wenden die Ausrichter hier die 3G-Regel an, müssen medizinische Masken getragen werden. Bei Anwendung der 2G-Regel entfällt die Maskenpflicht jedoch. Sobald sich auf solchen Märkten der Sicherheitsabstand zu anderen Menschen von 1,50 Metern nicht einhalten lässt, muss auch hier eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelungen gelten sowohl in Berlin als auch in Brandenburg.

Friseur- und Therapiebesuch

In Berlin dürfen nur noch Geimpfte und Genesene den Friseursalon, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und Sonnenstudios aufsuchen, hier gilt die 2G-Regel. Eine Maskenpflicht gilt nicht. Bei medizinisch notwendigen Behandlungen (Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker) muss das Personal eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen.

In Brandenburg gilt beim Friseur, im Kosmetikstudio, in Massagepraxen und ähnlichen Betrieben weiterhin die 3G-Regelung. Zudem müssen sowohl Personal als auch Kunden eine medizinische Maske tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

Folgen bei Regelverstößen

Für die Kontrolle des Impf- oder Genesenen-Status vor Ort sind die jeweiligen Veranstalter, Gastronomen und Betreiber zuständig. Ordnungsämter und Polizei überprüfen die Einhaltung der 2G-Regeln. Bei Verstößen liegt das Bußgeld je nach Schwere des Vergehens in Berlin und Brandenburg zwischen 1.000 und 10.000 Euro. Dieses erhöht sich im Wiederholungsfall. In Berlin haben Senatsinnenverwaltung und Ordnungsstadträte besonders zum Start der Regelung verstärkte Kontrollen vereinbart. Allerdings sehen sich weder Polizei noch Ordnungsämter personell in der Lage, die Einhaltung der Regeln flächendeckend zu überprüfen.

Ausnahmen von der 2G-Regel

Ausgenommen sind sowohl in Berlin als auch in Brandenburg Personen unter 18 Jahre und Menschen, die zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese Personengruppen benötigen aber überall dort, wo eigentlich 2G gilt, ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. Nur in diesem Fall dürfen Betreiber ihnen Zutritt gewähren. Lediglich Kinder unter 6 Jahren müssen auch kein Testergebnis vorlegen, um mit den geimpften oder genesenen Eltern den Zoo, das Kino, den Weihnachtsmarkt oder das Restaurant besuchen wollen.

Kita-Kind zu Hause positiv getestet – was dann?

Sowohl die Berliner Bildungsverwaltung als auch das Brandenburger Bildungsministerium empfehlen, zunächst die Kita oder die Kindertagespflege über das positive Schnelltestergebnis zu informieren. Danach müssen sich Eltern an ihren Kinder- und Jugendarzt wenden, um eine PCR-Nachtestung in die Wege zu leiten. Diese wird in diesem Fall von der Krankenkasse bezahlt, da ein solcher PCR-Test als medizinisch notwendig gilt. Fällt auch das PCR-Nachtestergebnis positiv aus, wird das zuständige Gesundheitsamt vom Kinder- und Jugendarzt darüber in Kenntnis gesetzt. Das Kind muss im Anschluss an das positive PCR-Testergebnis 14 Tage in häuslicher Isolation bleiben. Dieses Verfahren ist in Berlin und Brandenburg gleich.

Maßnahmen bei positivem Test in der Schule

Sobald das Kind im Rahmen regelmäßiger Antigen-Selbsttests in Schulen positiv getestet wird, muss es von den anderen Kindern isoliert werden. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten werden sofort von der Schule informiert. Je nach Alter des Kindes muss danach beim Kinder- oder Jugendarzt ein PCR-Test durchgeführt werden.

Ältere Kinder sollten sich zu einer der öffentlichen PCR-Teststellen in Berlin (12 Teststellen, Link: berlin.de) und Brandenburg (brandenburg-testet.de) begeben. Hier sind kostenlose PCR-Nachtestungen möglich. Eine Kostenerstattung für PCR-Tests in privat betriebenen Testzentren ist weder in Berlin noch in Brandenburg möglich.

Bis das Ergebnis des PCR-Nachtests vorliegt, müssen sich Schülerinnen und Schüler in häusliche Quarantäne begeben. Fällt auch das PCR-Nachtestergebnis positiv aus, wird das zuständige Gesundheitsamt der getesteten Person direkt von der Teststelle darüber in Kenntnis gesetzt. Die positiv PCR-getestete Person muss die Schule über das Testergebnis informieren und sich für 14 Tage in häusliche Isolation begeben.

Sind die Schüler aus der vom Corona-Fall betroffenen Klasse bereits komplett geimpft oder genesen, entfällt in Berlin und Brandenburg die Testpflicht. Zudem müssen genesene und geimpfte Schülerinnen und Schüler nach einem direkten Kontakt mit einem bestätigten Corona-Fall grundsätzlich nicht in Quarantäne, sofern sie keine Symptome zeigen. ph

Symbolbild: Philipp Hochbaum