Brandenburg beschließt neue Corona-Umgangsverordnung
Mit der neuen Corona-Verordnung wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. Die aktuelle Regelung gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.
Die Brandenburger Landesregierung hat am DIenstag die dritte Corona-Umgangsverordnung (offiziell: SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) beschlossen. Damit wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. Außerdem wird in Brandenburg die 2G-Regel als Option für bestimmte Bereiche wie zum Beispiel Innengastronomie, Veranstaltungen und Beherbergung eingeführt (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12, dafür kein Abstand, keine Maske und keine Beschränkung der Personenzahl) Zudem setzt Brandenburg den einheitlichen Rahmen zu den Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas um, die die Gesundheitsministerkonferenz am 06. September 2021 beschlossen hatte. So soll das zuständige Gesundheitsamt beim Auftreten eines Infektionsfalles in einer Schulklasse Quarantäneanordnungen auf möglichst wenige Personen beschränken. Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen soll die Quarantäneanordnung frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Tests aufgehoben werden.
Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) erklärte dazu: „Mit der neuen Verordnung wird die Belastung des Gesundheitssystems – die Zahl der schweren Covid-Erkrankungen, die in den Krankenhäusern behandelt werden müssen – der entscheidende Maßstab für unsere Entscheidungen. Bisher steht Brandenburg im Bundesvergleich gut da und wir wollen, dass das so bleibt. Deswegen tarieren wir die Regelungen gut aus und behalten auch die bewährte Sieben-Tages-Inzidenz als Frühindikator im Blick.
Trotz der vergleichsweise guten Gesamtlage steigen auch in Brandenburg die Infektionszahlen. Die Berichte aus den Krankenhäusern bestätigen: Die schweren Erkrankungen betreffen vor allem die Ungeimpften. Es bleibt daher dabei, schwere Erkrankungen und weitere Todesfälle können wir nur vermeiden, wenn sich mehr Brandenburgerinnen und Brandenburger impfen lassen. Deshalb meine dringende Bitte: Gehen Sie den kleinen Schritt, der uns alle weit nach vorne bringt und lassen Sie sich impfen. Dies sichert die eigene Gesundheit und schützt Familie, Nachbarn und Freunde.“
Innenminster Michael Stübgen (CDU) ergänzte: „Wir haben die Pandemie zwar noch nicht überstanden, aber ein großer Teil der Bevölkerung ist mittlerweile durch Impfungen geschützt. Unser Dank gilt allen Brandenburgerinnen und Brandenburgern, die sich verantwortungsbewusst an der Bekämpfung der Pandemie beteiligt haben. Wer ausreichend geschützt ist und auch keine Gefahr für andere darstellt, muss auch wieder weitestgehend normal und frei leben können. Die 2G-Regelung ermöglicht vielen, die unter massiven Einnahmeverlusten gelitten haben, ihre Geschäfte, Restaurants oder Kulturstätten wieder in Schwung zu bringen. Es ist bedauerlich, dass es immer noch so viele Menschen gibt, die Verschwörungserzählungen und Angstmachern Glauben schenken. Dabei sind weltweit bereits viele Millionen Menschen erfolgreich und ohne negative Folgen geimpft worden. Alle nicht geimpften Personen gehen im kommenden Winter ohne jede Not, ein erhebliches Risiko für sich selbst, ihre Freunde und ihre Familien ein. Es ist eine freie Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, aber es sollte jedem eine moralische Verpflichtung sein, sich selbst und damit alle anderen durch eine Impfung zu schützen.“
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (B90/Grüne) fügte hinzu: „Wir erleben jetzt eine Pandemie der Ungeimpften. Ungeimpfte haben ein deutlich höheres Risiko, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren und schwer an COVID-19 zu erkranken. Angesichts wieder deutlich steigender Fallzahlen müssen sie deshalb auch stärker geschützt werden als Geimpfte und Genesene. Das rechtfertigt auch die Einführung des 2G-Optionsmodells aus infektionsepidemiologischer Sicht. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass wir mit der neuen Corona-Verordnung in Brandenburg den GMK-Beschluss zu Quarantäne in Schulen und Kitas umsetzen. Bei einem Corona-Fall sollen nicht mehr pauschal ganze Klassenverbände für 14 Tage in Quarantäne geschickt werden. Hier ist eine Regelung mit Augenmaß geboten, da Kinder ein Recht auf zuverlässigen Präsenzunterricht und auf Betreuung haben.“
Die Regelungen im Überblick
Mit einem neuen Paragraphen 1 werden jetzt direkt in der Verordnung die Indikatoren genannt, die für die Landesregierung Beurteilungsmaßstab für die angeordneten Schutzmaßnahmen sind. Bislang sind sie in der Begründung aufgeführt. Die Indikatoren sind:
- landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
- Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner)
- Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,
- Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen (landesweite Impfquote).
Neuer Leitindikator: Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird neuer Leitindikator. Das bedeutet: Die Auslastung des Gesundheitswesens hat bei der Gesamtbetrachtung der pandemischen Lage besonderes Gewicht. Damit setzt Brandenburg die in der vergangenen Woche im Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in der Landesverordnung entsprechend um. Wichtig: Eine wachsende Grundimmunität in der Bevölkerung bedeutet aber nicht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz komplett vernachlässigt werden kann. Sie bleibt ein unverzichtbarer Frühindikator.
Angemessene Maßnahmen bei steigenden Werten: Die Landeregierung wird sich bei signifikanten Veränderungen der Indikatoren über angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens intensiv beraten, um insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vorrangig kommen dabei Maßnahmen auf Grundlage der sogenannten 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie eine Ausweitung der 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) auf weitere Lebensbereiche in Betracht.
3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).
Großveranstaltungen: Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es eine Personenobergrenze für Großveranstaltungen. Zu Veranstaltungen und Festivals sowie in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5.000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher. Bisher galt diese Obergrenze (und für Festivals eine Obergrenze von 7.000 Gästen) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Dieser Schwellenwert wird aus der Verordnung gestrichen. Ausnahmen sind auf Antrag weiter möglich.
2G-Regel als Option: Die sogenannte 2G-Regel wird als Option für zahlreiche Lebensbereiche eingeführt (2G-Optionsmodell). Das 2G-Optionsmodell für Geimpfte und Genesene ist eine Ergänzung des bestehenden 3G-Modells für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Unterschied: Beim 2G-Modell gelten für Veranstalter und Gäste kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske, Personengrenzen und Quadratmetervorgaben entfallen. Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.
Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.
Wichtig: Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen ist die Inanspruchnahme des 2G-Modells ausgeschlossen. Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie zum Beispiel Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen der Grundversorgung oder lebenswichtige Dienstleistungen. Ausgenommen von dem 2G-Modell sind nach der Verordnung auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder und Freibäder. Hier sollen weiterhin Geimpfte, Genesene und Getestete sowie alle Personen, die von der Testpflicht befreit sind, Zutritt haben können.
Die aktuelle Corona-Lage in Brandenburg
Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt aktuell bei 0,75. Aktuell befinden sich 16 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Damit sind 1,5 Prozent der verfügbaren Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute landesweit bei 42,6, vor drei Wochen waren es 24,2. Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Personen, die wegen einer COVID-19-Erkrankung in einem Krankhaus behandelt werden, von 28 auf 57.
Zudem ist die Brandenburger Bevölkerung noch nicht in ausreichendem Maße durch eine Corona-Schutzimpfung immunisiert: 56,3 Prozent haben einen vollständigen Impfschutz, obwohl genügend Impfstoff bereitsteht, so dass alle im Alter über zwölf Jahren ihr Impfangebot wahrnehmen könnten.