Radeln auf dem Gehweg: Erlaubt oder tabu? Wann Radfahrer den Fußweg nutzen dürfen
Häufiger Konfliktfall in unserer Region: Radfahrer auf dem Fußweg! Für viele Fahrradfahrer stellt der tägliche Weg durch die Straßen eine nervliche Belastungsprobe dar. Schlecht ausgebaute oder nicht vorhandene Radwege und ungeduldige Autofahrer lassen den Gehweg oft wie eine verlockende Alternative erscheinen, um dem dichten Verkehr zu entkommen.
Doch das deutsche Verkehrsrecht zieht eine klare Trennlinie: Gehwege sind für Fußgänger reserviert, Radfahrer gehören auf den Radweg oder die Straße. „Wer auf den Fußweg ausweicht, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro – bei Gefährdung oder Unfällen sogar 80 oder 100 Euro“, weiß Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin beim Onlineportal Geblitzt.de. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die vor allem Familien den Alltag erleichtern sollen. Doch genau hier herrscht oft große Verwirrung, denn viele Eltern kennen sich nicht mit den Vorschriften aus und wissen beispielsweise nicht, dass es einen Unterschied machen kann, ob sie mit einem klassischen Rad oder einem Lastenrad unterwegs sind.
Schonfrist für Kinder
Kinder müssen auf dem Rad bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, es sei denn, es ist ein baulich komplett getrennter Radweg vorhanden. „Bis zum zehnten Geburtstag dürfen Kinder weiterhin auf dem Fußweg fahren, sie können sich aber auch schon auf die Straße wagen“, erklärt die Anwältin. Danach ist die Schonfrist vorbei und es gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene – der Gehweg ist dann tabu.
Begleitschutz im Alltag
Seit 2016 dürfen Eltern oder andere Aufsichtspersonen Kinder auf dem Gehweg mit ihrem eigenen Fahrrad begleiten. Dieses Privileg ist allerdings an strikte Bedingungen geknüpft, weiß Melanie Leier: „Es ist nur erlaubt, wenn das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und beide Personen auf eigenen Fahrrädern sitzen. Wer das Kind im Anhänger zieht oder es im Kindersitz oder einem Lastenrad transportiert, darf den Fußweg nicht befahren.“ Außerdem gilt diese Ausnahme nur für eine Person – sind beide Elternteile mit dem Nachwuchs unterwegs, muss einer von beiden auf der Straße oder dem Radweg fahren.
Fußgänger haben Vorrang
Wer als Elternteil mit mehreren Kindern unterwegs ist, steht manchmal allerdings vor kniffligen Situationen: Ein Kind radelt beispielsweise schon mit dem eigenen Fahrrad auf dem Fußweg, das andere sitzt im Fahrradanhänger – wo der Elternteil in einem solchen Fall fahren darf, ist vielen tatsächlich nicht bewusst. „Da Gehwege oft schmal sind, ist die Begleitung mit einem breiten Fahrradanhänger oder einem Lastenrad in der Praxis meist tabu, da Fußgänger laut § 2 Abs. 5 StVO weder behindert noch gefährdet werden dürfen. Mit einem klassischen Kindersitz auf dem Fahrrad ist die Begleitung auf dem Fußweg hingegen meist problemlos möglich“, erklärt Melanie Leier. Dass Fußgänger absoluten Vorrang genießen und weder behindert noch gefährdet werden dürfen, gilt auch, wenn das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ das Radfahren auf einigen Gehwegen oder in Fußgängerzonen erlaubt. „In solchen Fällen darf sogar nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, sonst drohen 15 Euro Bußgeld, bei Gefährdung sogar 30 Euro“, warnt die Anwältin.
Aufgepasst am Zebrastreifen
Am Zebrastreifen sollten Radfahrer ebenfalls beachten, dass für sie andere Regeln gelten als für Fußgänger, denn Autofahrer müssen für sie nicht anhalten. Vorfahrt gibt es dort für Radler nur in einem einzigen Fall: wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben. „Wer den Fußgängerüberweg radfahrend überquert und dabei den Straßenverkehr behindert, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen“, erklärt Melanie Leier.
Also: Auch wenn gerade keine Polizei in der Nähe ist, die ein Bußgeld verhängen könnte, sollte man sich an die geltenden Regeln halten, um Konflikte oder gar Unfälle zu vermeiden.
Foto: KI-generiert
