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Brandenburgs Windräder blinken nachts nur noch bei Bedarf

Das nächtliche Dauerblinken an Windrädern in Brandenburg gehört jetzt der Vergangenheit an – die Warnlichter schalten sich künftig nur noch bei Bedarf ein. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde hat die Ende 2024 und Anfang 2025 eingegangene Antragsflut zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung inzwischen vollständig abgearbeitet.

Blinkende Windräder dienen der Sicherheit des Luftverkehrs, sind für Anwohnerinnen und Anwohner jedoch häufig eine Belastung. Daher wurde die so genannte bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) entwickelt. Durch den Einsatz einer BNK an Windenergieanlagen sollen diese nachts nur noch dann blinken, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert. Ein dauerhaftes Blinken gibt es nur noch dort, wo es aus örtlichen Gründen für die Sicherheit des Luftverkehrs nötig ist. Diese bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung ist nun in Brandenburg einen entscheidenden Schritt vorangekommen.

Infrastrukturminister Detlef Tabbert erklärt dazu: „Dass Windenergieanlagen nachts blinken, ist aus Gründen der Luftfahrtsicherheit leider unumgänglich, auch wenn es für Anwohnerinnen und Anwohner störend sein kann. Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung kann hier die Situation entschärfen. Diese technische Vorrichtung sorgt dafür, dass die Befeuerung von Windrädern nur noch dann einsetzt, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert. Allerdings werden einzelne Windräder auch künftig dauerhaft blinken werden, vor allem dort, wo ein Flugplatz oder ein Hubschrauberlandeplatz in der Nähe ist. Aber dass die Windenergieanlagenbetreiber nun die Möglichkeit und Pflicht haben, die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung zu installieren, ist ein wichtiger Schritt, damit ein Großteil der Windräder nicht mehr dauerhaft nachts blinken muss.“

Sicherheit des Luftverkehrs genießt Vorrang

Der Zulassung einer bedarfsgesteuerten Befeuerung von Windenergieanlagen können Gründe der Luftverkehrssicherheit entgegenstehen. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall – insbesondere für kleine Windparks – Ausnahmen zulässt, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 9 Abs. 8 Satz 6 Erneuerbare-Energie-Gesetz – EEG – 2023).

Im Einzelfall kann die Prüfung durch die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) unter dem Aspekt der Luftverkehrssicherheit im Ergebnis dazu führen, dass die LuBB den Einsatz einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ablehnt. Mit Blick auf die Uckermark etwa war der Einsatz einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung in der Umgebung von Schwedt wegen der Standorte des Hubschraubersonderlandeplatzes PCK Raffinerie GmbH sowie des Hubschraubersonderlandeplatzes Klinikum Uckermark abzulehnen.

Ein erheblicher Anteil der Anlagenbetreiber konnte die zunächst vom Erneuerbare-Energie- Gesetz (EEG) ursprünglich festgelegte Frist, bis wann an den Bestands-Windenergieanlagen eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung vorzuhalten ist, nicht einhalten. Das lag nicht zuletzt an praktischen Gründen, denn Arbeitskräftemangel und eine fehlende Verfügbarkeit verzögerten die Montage entsprechender Anlagen. Die Frist zur Ausrüstung der Windenergieanlagen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung wurde daher wiederholt verschoben.

Eine große Anzahl von Windenergieanlagenbetreibern stellten dennoch Anträge auf die Installation einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung. Denn bereits die Stellung eines vollständigen und prüffähigen Antrages genügte, um Strafzahlungen zu verhindern. Die Bearbeitung der bis 31.Dezember 2024 eingegangenen rund 800 Anträge konnte inzwischen abgeschlossen werden. Auch alle 12 Anträge ab Antragseingang 01. Januar 2025 sind abgearbeitet.

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