Ab sofort Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2026 möglich
Ab sofort können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das kommende Jahr wieder bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Freibetrag beantragen, der die monatliche Lohnsteuer verringert. Voraussetzung ist, dass die voraussichtlich abziehbaren Aufwendungen wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen werden.
Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.230 Euro übersteigen. Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der Steuererklärung zu beantragen. Aufgrund der Berücksichtigung des Freibetrages bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erhöht sich so das monatliche Nettoeinkommen. Folglich fällt dann aber eine spätere Erstattung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geringer oder ganz aus.
Bei allen Anträgen, die bis zum 31. Januar 2026 eingehen, darf die Lohnsteuer-Ermäßigung mit Wirkung ab Jahresbeginn berücksichtigt werden. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst beim Lohnsteuerabzug im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Antrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren stellen. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.
Der Antrag kann online über das ELSTER-Portal unter elster.de gestellt werden. Informationen und Formulare zur Lohnsteuer-Ermäßigung sind auch auf dem Formularserver des Bundeszentralamtes für Steuern zu finden.
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