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„Corona-Notbremse“: Die bundesweiten Regelungen im Überblick

Der Bundestag hat am Mittwoch eine sogenannte Bundes-Notbremse beschlossen; heute (22. April) folgte der Bundesrat. Unter anderem werden dadurch bundeseinheitliche Beschränkungen eingeführt, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander die 100 überschreitet.

Die Bund-Länder-Beratungen und deren Bestimmungen wurden zunehmend zur Geduldsprobe für Bundes- und Landespolitik, Bürger und Unternehmen; zudem hatte sich Kritik an den bundesweit uneinheitlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geregt. Mit ihrem Gesetzentwurf einer „Bundesnotbremse“ nahm die Bundesregierung nun das Parlament in die Verantwortung und übertrug die Entscheidungsgewalt nun auf den Bundestag.

Der Bundestag hatte das Gesetz am Mittwoch (20. April) mit den Stimmen der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedet. Größter Kritikpunkt waren die geplanten Ausgangssperren ab 22 Uhr – die Linkspartei kritisierte, dass Grundrechte „im Vorbeigehen eingeschränkt“ würden, die FDP kündigte Verfassungsbeschwerde an, die AfD bescheinigte der Bundesregierung gar, mit „untauglichen Mitteln im Schützengraben festzustecken“.

Die Vorschriften der Bundesnotbremse greifen ab Samstag in Kreisen und kreisfreien Städten. Stadtstaaten wie Berlin werden dabei als einheitliche Gebiete behandelt. Konkret bedeutet dies: Die Inzidenz mag in Steglitz-Zehlendorf zwar unter 100 sinken – Öffnungen greifen jedoch nur, wenn ganz Berlin diese Marke unterschreitet.

Die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Vorschriften greifen ab Freitag (23. April) und wurden bereits von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier gegengezeichnet und anschließend offiziell verkündet.

Eine Übersicht über die dann bundesweit einheitlichen Regelungen:

Private Kontakte: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Ausgangssperren: Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22 Uhr gelten. Bis 5 Uhr dürfen Personen dann die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine.

Schulen: Hier gilt eine eigene Regelung. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, müssen die Schulen vom Präsenz- in den Distanzunterricht zurückkehren. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen.

Arbeitgeber: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Die Pflicht, Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn dies möglich sei, wurde gesetzlich verankert.

Einzelhandel: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect). Ausgenommen von Schließungen bleiben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Kultur: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Gastronomie: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Tourismus: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Zustimmung: Der Bundestag muss künftig jeder Verordnung zur Eindämmung der Pandemie zustimmen.  PM/ph

Symbolbild: Pixabay.com