Politik

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, aber…

Nicht wenige ärgern sich über den Rundfunkbeitrag. Erneut wurde ein Gericht bemüht, um die Rechtmäßigkeit dieses Zwangsbeitrages festzustellen. Heute kam das Bundeverfassungsgericht zum Ergebnis, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist. Nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bis zum 30. Juni 2020 müssen die zuständigen Landesgesetzgeber diesbezüglich eine Neuregelung treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potenziell – einen Nutzen haben.

Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob bewusst auf den Rundfunkempfang verzichtet wird, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers.

Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Betriebsinhaber müssen weiterhin doppelt zahlen

Das Urteil des Senats bestätigte außerdem, das im nicht privaten Bereich weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoßen. Das heißt: Betriebinhaber müssen nach wie vor Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und Firmenwagen zahlen. Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Davon ist jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil verschafft. Sie können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Und das gibt es nach wie vor nicht umsonst.

Text: PM / pst – Foto: pixabay, CC0 Creative Commons