BerlinBrandenburgLebensart

Urlaubsfrust: Diebstahl im Hotel – Verbraucherzentrale gibt Tipps für Betroffene

Auch im Urlaub ist man nicht vor Diebstahl sicher. Ob und welche Ansprüche Betroffene gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer Versicherung haben und wie sie vorbeugen können, beantworten Expertinnen der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Was müssen Urlauber im Falle eines Diebstahls tun?

Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin: „Zunächst sollten Betroffene die Polizei rufen und Anzeige erstatten. Außerdem sollten sie die Reiseleitung sowie den Hotelier vor Ort verständigen. Eine detailgetreue Beschreibung zu den fehlenden Sachen sowie zum Hergang, Angaben zu Zeugen sowie Fotos vom Tatort sind wichtig. Wer eine Reisegepäck- oder Hausratversicherung hat, sollte dem Versicherer den Schaden melden.“

Bestehen Ansprüche gegenüber dem Hotel oder Reiseveranstalter?

Fischer-Volk: „Hotelier oder Reiseveranstalter sind nur verantwortlich, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben, da es jederzeit und überall zu Diebstählen kommen kann. Konnten zum Beispiel fremde Personen an den im Hotel verwahrten Zimmerschlüssel gelangen oder sind Türschlösser defekt, hat das Hotel Sorgfaltspflichten verletzt. Lassen Urlauber dagegen die teure Videokamera unbeobachtet auf der Sonnenliege und gehen zum Schwimmen, handeln sie grob fahrlässig. Reisedokumente, wertvoller Schmuck oder Kreditkarten sollten ohnehin im Hotelsafe bleiben. Vor der Abreise fertigt man davon Kopien bzw. Fotos an.“

Kann man sich mit einer Versicherung vor einem finanziellen Schaden durch Diebstahl im Urlaub schützen?

Sylvia Schönke, Versicherungsexpertin: „Die Hausrat- oder auch die Reisegepäckversicherung zahlt meist nur bei Raub oder Einbruchdiebstahl, wenn also Gewalt angewendet wurde. Taschendiebstahl oder einfacher Diebstahl sind meist nicht versichert. Genaue Auskunft über die Versicherungsbedingungen gibt das Kleingedruckte.“

Wie verhält es sich mit Wertsachen, Bankkarten und Reisedokumenten?

Schönke: „Im Koffer transportierte oder im Hotelzimmer ungeschützt zurückgelassene Wertsachen sind häufig nicht versichert. Ganz vom Schutz ausgeschlossen sind meist Gutscheine, Zug- und Flugtickets. Ob Bargeld – meist bis zu einer Höchstsumme von 1.000 bis 1.500 Euro – versichert ist, erfahren Verbraucher in den Bedingungen ihrer Hausratversicherung. Wird die geklaute Geld- oder Kreditkarte missbraucht, können Reisende bis 13 Monate danach bei ihrer Bank die Rückbuchung veranlassen. Auch bei verlorenen Zahlungskarten ist der Verlust der Bank sofort zu melden. Dazu können Betroffene die zentrale Sperrnummer +49 116 116 nutzen. Sollte diese im Ausland nicht funktionieren, gibt es alternativ die Rufnummer +49 30 4050 4050. Übrigens: Von der Bank nicht erstattete missbräuchliche Abbuchungen können in Hausratversicherungen durchaus beschränkt erstattungsfähig sein. Wir raten immer, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen. Bei Fragen hilft die Verbraucherzentrale individuell.“

 

Beratungsangebote:

Text: Verbraucherzentrale; Foto: Rainer Sturm_pixelio.de